Lederhosen Express | Moderne E-Rikschas in München

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zwez Alexander, Zwez Maximilian GbR – Dachauer Str. 90, 80335 München

  1. Allgemeines / Werbe-und Eventverträge Bedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote der Zwez Alexander, Zwez Maximilian GbR. (im Folgenden: „Auftragnehmer“) auf Abschluss von Werbe- und Eventverträgen. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei (im Folgenden: „Auftraggeber“) haben auch dann keine Gültigkeit, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen des Auftraggebers sind nur verbindlich, wenn sie von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.

  1. Vertragsabschluss und Vertragslaufzeit

(a) Alle von dem Auftragnehmer erstellten Angebote sind freibleibend. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst mit schriftlicher (email, pdf Form genügt dieser Anforderung) Bestätigung der Buchung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer zustande. Änderungen und Ergänzungen der geschlossenen Werbeverträge bedürfen ebenfalls der Schriftform gemäß § 126 BGB.

(b) Der Vertrag ist befristet auf den im Angebot genannten Zeitraum. Das Recht der fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt, sofern die Voraussetzungen des § 314 BGB, insbesondere ein wichtiger Grund, gegeben ist.

  1. Leistung des Auftragnehmers

(a) Im Falle von Werbeverträgen verpflichtet sich der Auftragnehmer, selbst oder durch Vertragspartner am vereinbarten Ort und während der vereinbarten Zeit die vereinbarte Anzahl von Fahrradtaxen im Rahmen der regulären entgeltlichen Personenbeförderung mit Fahrradtaxen mit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werbung auf den Karosserieflächen einzusetzen. Dabei befördern die Fahrradtaxen Fahrgäste gegen einen Fahrpreis, der von den selbständigen Fahrern (Mietern) wie üblich nach deren eigenen Ermessen & Abrechnung gemäß eigener Preisliste erhoben wird.

Der Fahrzeug-Betrieb umfasst grundsätzlich den Verkehr an sieben Tagen pro Woche und durchschnittlich 7-8 Stunden pro Tag. Eine einseitig vom Auftragnehmer vorgenommene Ausweitung der Einsatzzeit führt dabei nicht zu einer Erhöhung der Kosten für den Auftraggeber.

(b) Im Falle von Eventverträgen (zB. Messen) verpflichtet sich der Auftragnehmer, selbst oder durch Vertragspartner am vereinbarten Ort und während der vereinbarten Zeit die vereinbarte Anzahl von Fahrradtaxen im Auftrag des Auftraggebers einzusetzen. Grundsätzlich befördern die Fahrradtaxen dabei die Fahrgäste im Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers.

(c) Die Fahrradtaxen werden grundsätzlich vom Auftragnehmer selbst oder von einem Vertragspartner gestellt und auf eigene Verantwortung und Kosten in Bezug auf Technik und Erscheinungsbild unterhalten. Der Auftragnehmer sichert zu, dass nur ausreichend geschulte Fahrer zum Einsatz kommen.

(d) An Tagen mit schlechten Witterungsverhältnissen kann der Betrieb bis zur völligen Einstellung eingeschränkt werden. Das gilt für Werbeverträge, Eventverträge und für Promotions. Als schlechte Witterungsverhältnisse gelten dabei insbesondere Temperaturen von unter 8°C, anhaltende Niederschläge, Windstärken von mindestens 4 oder Gewitter. Aus dieser Einschränkung erwachsen dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche.

  1. Exklusivität

Der Auftraggeber hat nur dann einen Anspruch auf Exklusivität in Bezug auf gleiche oder ähnliche Werbepartner oder Werbeprodukte, wenn ihm dies zuvor ausdrücklich schriftlich von der Auftragnehmerin zugesichert wurde.

  1. Sonstiger Einsatz der Fahrradtaxen

Die Rikschas der regulären entgeltlichen Personenbeförderung stehen grundsätzlich auch für Sonderveranstaltungen und sonstige Einsätze außerhalb der üblichen Einsatzbereiche zur Verfügung. Für Sonderveranstaltungen und sonstige Einsätze durch den Auftraggeber werden die Vertragsparteien gesonderte Absprachen hinsichtlich Umfang, Organisation und Bezahlung treffen.

  1. Gestaltung der Werbung

Die Auftragnehmerin stellt dem Auftraggeber alle zur Gestaltung der Werbung erforderlichen Skizzen und Unterlagen rechtzeitig in Dateiform zur Verfügung. Die reprofähigen Layouts zur Gestaltung der Werbeflächen werden vom Auftraggeber in der Regel bis spätestens sechs Wochen vor Betriebsstart geliefert. Die Lieferung erfolgt dabei auf Gefahr des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin übernimmt die Produktion und Anbringung der Werbefolien gemäß den Vorgaben des Auftraggebers auf dessen Kosten. Der Auftragnehmer übernimmt die Kosten des Neutralisierens der Fahrzeuge. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbung. Zu Dokumentationszwecken ist der Auftragsnehmer berechtigt, Werbe‐ und Dokumentationsmaterial des Auftraggebers für eigene Zwecke zu verwenden.

  1. Zahlungen
  2. a) Die im Angebot genannten Media- und Eventpreise umfassen die Erbringung der Werbeleistung im eigentlichen Sinne, nicht hingegen die Kosten für die Produktion der Werbefolien und die Beklebung der Fahrzeuge. Alle Preise verstehen sich zzgl. MwSt.
  3. b) Der Auftraggeber zahlt 50% des vereinbarten Preises unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung, die verbleibenden 50% zum Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer. Die Produktionskosten der Folien und die Kosten der Beklebung sind mit deren Rechnungsstellung fällig.
  4. c) Der Auftraggeber hat keinerlei Rechte an den Einnahmen aus der Personenbeförderung.
  5. Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen
  6. a) Die Auftragnehmerin versichert nach bestem Wissen, alle zur Durchführung des Fahrradtaxi-Betriebes ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen selbst oder durch einen Vertragspartner rechtzeitig einzuholen. Sollte der Auftragnehmer aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen an der Aufnahme des Betriebes gehindert werden, steht beiden Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht zu. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer nach Aufnahme des Betriebes zur Einstellung des Betriebes verpflichtet sein sollte.
  7. b) Die bestehende Rechtslage ermöglicht es dem Auftragnehmer in der Regel überall dort ihre Fahrzeuge einzusetzen, wo auch herkömmliche Fahrräder im Rahmen des Gemeingebrauchs eingesetzt werden können. Sollte es dem Auftragnehmer aufgrund von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen verboten sein, bestimmte Flächen zu befahren (z.B. im Zusammenhang mit Großveranstaltungen), ist der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin geschlossene Vertrag gemäß § 313 I BGB hinsichtlich des Einsatzgebietes entsprechend anzupassen.
  8. c) Im Falle der Nichtaufnahme des Betriebes wird die bereits gezahlte Vergütung unverzüglich zurückerstattet, im Falle der Einstellung des Betriebes oder der zeitlichen Einschränkung des Angebots der entsprechende Anteil. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Insbesondere führt die teilweise räumliche Einschränkung der Leistung der Auftragnehmerin aufgrund von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nicht zu einem Rücktrittsrechts und/oder Erstattungsanspruch des Auftraggebers vom ganzen Vertrag.
  9. Versicherung

Für Fahrer und Fahrgäste der Fahrradtaxen bestehen ausreichende Versicherungen. Eine entsprechende Police wird dem Auftraggeber auf Verlangen vorgelegt.

  1. Schadensersatz

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin sind auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor. Die Haftung ist dabei auf die Höhe des anteiligen Honorars für die restliche Vertragslaufzeit beschränkt.

  1. Verzug

Der Auftraggeber ist der Auftragnehmerin zum Ersatz des durch seinen Verzug verursachten Schadens verpflichtet. Befindet sich der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Pflichten länger als einen Monat in Verzug, ist die Auftragnehmerin zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er seine Leistung nicht bis zu den im Vertrag bestimmten Zeitpunkten erbringt oder wenn er auf eine Mahnung hin nicht leistet

  1. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist grundsätzlich München. Druckvorlagen für Werbebeklebungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unabhängig vom Ort der Werbung zunächst zu Lederhosen-Express nach München zu senden.

  1. Gerichtsstand

Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München. Sollte aus irgendwelchen Gründen eine der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der das wirtschaftlich gewollte Ergebnis am besten erreicht wird.

  1. B) Fahrten & Touren Bedingungen
    Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote von Lederhosen-Express,  Zwez Alexander, Zwez Maximilian GbR. (im Folgenden: „Auftragnehmer“) auf Abschluss von Verträgen, insbesondere auf den Abschluss von Fahrten oder Touren. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei (im Folgenden: „Auftraggeber“) haben auch dann keine Gültigkeit, wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen des Auftraggebers sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.

  1. Zustandekommen des Vertrages

Alle Angebote sind freibleibend. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung (email genügt) der Buchung des Auftragnehmers zu Stande.

  1. a) Bei Nutzung von Lederhosen-Express als Vermittlungsplattform für eine Einzelfahrt bzw. -für ein Tour / Event, erhalten Sie den Kontakt des Fahrers sowie von dessen Seite eine Auftragsbestätigung. Die Fahrer sind selbständige Mieter und machen grundsätzlich Ad-Hoc Touren bzw. selbst organisierte Fahrten durch Eigenakquise auf der Straße.

In dem Fall einer vermittelten Fahrt kommt der Beförderungsvertrag allein mit dem jeweiligen Fahrer zu dessen eigenen Bedingungen (Routen, Preise etc) zu Stande.

Auf eigenen Wunsch erhalten Sie einen Beleg in Form einer Quittung oder Rechnung vor Ort. Die Fahrer/Mieter die Lederhosen-Express als Vermittlungsplattform nutzen, sind grundsätzlich Kleinunternehmer und nach §19 UStG umsatzsteuerbefreit. Wenn Sie einen Beleg benötigen, erhalten Sie von diesem eine Rechnung oder Quittung ohne ausgewiesene gesetzliche Mehrwertsteuer.

Die Terminabsprache muss in der Regel bis spätestens 3 Tage vor Fahrt erfolgen.

  1. b) Falls Lederhosen-Express als GbR die Fahrt selbst durchführt, werden wir dies Ihnen explizit mitteilen. In diesem Fall erhalten Sie von uns eine Rechnung/Quittung in der der ausgewiesene Fahrpreis zzgl. 19 % MwSt zu entrichten ist.

Ein derartige wird ausgeführt von Maximilian und/oder Alexander Zwez.

  1. c) Bei höherem Organisationsaufwand, wie zB. JGA-, größere Hochzeit, oder Firmen-Fahrt mit mehreren Fahrzeugen, erhalten Sie zwei Rechnungen. Von uns eine Vermittlungs-& Organisations-Rechnung sowie von den Fahrern eine eigene Rechnung / Quittung für die Durchführung der Fahrt.
  2. Beginn, Ende der Fahrt

Alle Fahrten sind in der Regel gültig ab Marienplatz/Alter Peter. Anderweitige Orte außerhalb der Altstadt sind nach Rücksprache möglich (ggf. Aufpreis).

  1. Wetterbedingungen

Die Touren finden in der Regel auch bei schlechtem Wetter statt. Alle Fahrzeuge können zu 100% regendicht gemacht werden.

  1. Verspätung

Technische Defekte können in extremen Ausnahmefällen zu einer Verspätung von max. 10 min führen. In diesem Fall erhöht sich automatisch die gebuchte Fahrtdauer.

  1. Storno

Im Falle einer Komplettstornierung des Auftrages durch den Auftraggeber bis 72 Stunden vor Eventbeginn werden 50% und bis 24 Stunden vor Eventbeginn 80% des Eventpreises fällig. Im Falle einer Komplettstornierung innerhalb 24 Stunden vor Eventbeginn werden 100% des Eventpreises fällig. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber nach Beginn der Aktion sind 100% des Auftragswertes an den Auftragsnehmer zu entrichten. Bei Buchung von mehr als 4 Rikschas werden individuelle Stornovereinbarungen getroffen. 

  1. Leistung des Auftragnehmers

Im Falle von Eventverträgen verpflichtet sich der Auftragnehmer, selbst oder durch Vertragspartner am vereinbarten Ort und während der vereinbarten Zeit die vereinbarte Anzahl von Fahrradrikschas im Auftrag des Auftraggebers einzusetzen.

Bei der Umsetzung von Eventverträgen kommen grundsätzlich gebrandete Fahrzeuge des Auftragnehmers zum Einsatz. Ein Anspruch auf Neutralität der einzusetzenden Fahrzeuge besteht nicht.

  1. Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen

Der Auftragnehmer versichert nach bestem Wissen, alle zur Durchführung des Rikscha‐Betriebes (ggf.) erforderlichen behördlichen Genehmigungen selbst oder durch einen Vertragspartner rechtzeitig einzuholen. Sollte der Auftragnehmer aufgrund öffentlich‐rechtlicher Verpflichtungen an der Aufnahme des Betriebes gehindert werden, steht beiden Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht zu. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer nach Aufnahme des Betriebes zur Einstellung des Betriebes verpflichtet sein sollte.

Die bestehende Rechtslage ermöglicht es dem Auftragnehmer in der Regel überall dort seine Fahrzeuge einzusetzen, wo auch herkömmliche Fahrräder im Rahmen des Gemeingebrauchs eingesetzt werden können. Sollte es dem Auftragnehmer aufgrund von öffentlich‐rechtlichen Verpflichtungen verboten sein, bestimmte Flächen zu befahren (z.B. im Zusammenhang mit Großveranstaltungen), ist der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin geschlossene Vertrag gemäß § 313 I BGB hinsichtlich des Einsatzgebietes entsprechend anzupassen.

Zwez Alexander Zwez Maximilian GbR / Lederhosen-Express